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Casinos Austria
Registrierung
Gemäß den Bestimmungen des § 25 Abs.1 GSpG und der erteilten Konzessionsbescheide in der jeweils geltenden Fassung können ausschließlich volljährige Personen und nur nach ausreichendem Nachweis ihrer Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, zum Spiel zugelassen werden, sofern kein Eintrittsverbot der Spielbankdirektion vorliegt. Die Daten des Ausweises werden festgehalten und mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Bestehen Zweifel an der Identität des Gastes und/oder seiner Besuchsberechtigung, so sind bis zur Klärung des Sachverhaltes der Zutritt zur Spielbank und eine Teilnahme am Spiel nicht möglich.
Screening
Es erfolgt eine periodische Beurteilung der Besuchshäufigkeit und der Spielintensität. Aufgrund dieser Beurteilung werden Maßnahmen gemäß den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG gesetzt.
Bonitätsprüfung
Aufgrund der Beobachtung von Besuchshäufigkeit und Spielintensität können im Einzelfall potenzielle Gefährdungen erkannt werden. In diesen Fällen wird nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes über den Schutz der SpielteilnehmerInnen (§ 25 Abs 3 GSpG) eine Bonitätsauskunft eingeholt.
Falls erforderlich, führen danach besonders geschulte MitarbeiterInnen mit den SpielteilnehmerInnen ein Gespräch, in dem unter anderem auf die Gefahren der Spielteilnahme und auf die eventuelle Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird. Zugleich werden den SpielteilnehmerInnen Informationen über geeignete Beratungseinrichtungen angeboten.
Falls erforderlich, führen danach besonders geschulte MitarbeiterInnen mit den SpielteilnehmerInnen ein Gespräch, in dem unter anderem auf die Gefahren der Spielteilnahme und auf die eventuelle Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird. Zugleich werden den SpielteilnehmerInnen Informationen über geeignete Beratungseinrichtungen angeboten.
Besuchsbeschränkung, Eintrittsverbot
Im Einzelfall besteht zudem die Verpflichtung, den SpielteilnehmerInnen den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine weitere Teilnahme am Spiel nicht ausreichend erfüllt werden.
Selbstbeschränkung und Selbstsperre
Auf schriftlichen Antrag kann jeder Gast jederzeit die Einschränkung seiner Besuchsmöglichkeit oder seine vollständige Sperre veranlassen.
Nach Ablauf der Sperrfrist bzw. bei Antrag auf Wiederzulassung erfolgt neuerlich eine Überprüfung, ob die Besuchsvoraussetzungen nach dem GSpG vorliegen.
Nach Ablauf der Sperrfrist bzw. bei Antrag auf Wiederzulassung erfolgt neuerlich eine Überprüfung, ob die Besuchsvoraussetzungen nach dem GSpG vorliegen.
Sie erreichen uns:
Tel.: +43/1/53 440 22209
Fax: +43/1/ 53 440 88 22210
E-Mail : help@casinos.at
Post: Casinos Austria Aktiengesellschaft, Corporate Function Responsible Gaming, Advertising & Sponsoring, Rennweg 44, 1038 Wien
Selbstverständlich können Sie auch ein persönliches Gespräch mit uns führen. Bitte kommen Sie dazu in die Abteilung Responsible Gaming, Prävention. Sie finden uns in der Zentrale der Casinos Austria Aktiengesellschaft, Rennweg 44, 1038 Wien. Wir stehen Ihnen gerne von Montag bis Freitag, 10.00 bis 15.00 Uhr zur Verfügung.
Um Voranmeldung wird gebeten.
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Kontakt & Hilfe
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